Am 17.12.2025 erließ das Landgericht München I im Verfahren Griffwerk gegen Griffwelt ein Urteil zugunsten der Griffwerk GmbH (Az. 7 O 12500/24). Das Gericht sah den Tatbestand der Verletzung des deutschen Patents DE 10 2018 129 450 B4 (smart2lock by Griffwerk) durch die Griffwelt GmbH mit Sitz in Tamsweg (Österreich) als erwiesen an.
Mit dem Urteil wird der Griffwelt GmbH das Anbieten, Inverkehrbringen und das (zu den vorgenannten Zwecken) erfolgende Einführen der betroffenen Produkte in Deutschland untersagt und die Griffwelt GmbH außerdem zum Rückruf dieser in Deutschland von ihr in Verkehr gebrachten Produkte gegenüber gewerblichen Abnehmern sowie zur Auskunft über den Umfang der patentverletzenden Handlungen und bereits dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen der Patentverletzung verpflichtet. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung strafbewehrt. Ob Griffwelt die derzeit noch mögliche Berufung einlegt, ist diesseits nicht bekannt. Das Landgericht hat die Verurteilung trotz Kenntnis einer noch anhängigen Nichtigkeitsklage ausgesprochen. Griffwerk wird das Urteil gegenüber der Griffwelt GmbH nun vorläufig vollstrecken.
Betroffen sind die Türgriffmodelle „MINIMO Q“ und „MINIMO R“ der Griffwelt GmbH in der Version „VR“, die nach Auffassung der Griffwerk GmbH den patentrechtlich geschützten Innovationsprodukten „R8 One“ und „Avus One“ mit "smart2lock" der Griffwerk GmbH zum Verwechseln ähnlich sind.
Griffwerk betont, dass es in erster Linie darum geht, gegen Verletzungen des geistigen Eigentums von Griffwerk konsequent vorzugehen.
Gericht bestätigt Patentverletzung: Urteil gegen die Griffwelt GmbH
| Elke Hagmann
Das Landgericht München I erließ im Verfahren Griffwerk gegen Griffwelt ein Urteil zugunsten der Griffwerk GmbH.

AVUS ONE in Graphitschwarz