Türen tauschen als Mieter
Einige Vermieter verbieten den Nagel in der Wand, andere sehen auch größere Veränderungen eher locker. Darf ich als Mieter einfache meine Türen austauschen? Das erfahren Sie hier.
Sie haben eine schöne Wohnung gefunden, die nur einen Haken hat: Die Holztüren lassen das Licht nicht von einem Raum in den anderen, sodass die Wohnung viel kleiner und enger wirkt, als sie eigentlich ist. Was also tun? Glastüren wären ideal, um Licht hereinzulassen und die Wohnung optisch zu erweitern. Damit würde auch gleich ein besseres Raumgefühl und eine deutlich höhere Wohnqualität einziehen. Oder: Sie benötigen ein Home-Office und möchten eine vorhandene Nische mit einer Tür versehen, um in Ruhe dort arbeiten zu können. Auch hier wäre eine Glastür die ideale Kombination aus Privatsphäre und Licht. Aber: Darf man das?
Eine alte Tür aushängen und eine, die besser gefällt, in die vorhandene Zarge einhängen, ist dagegen überhaupt kein Problem. Die alten Türen können Sie z.B. im Keller aufbewahren und bei Auszug wieder einhängen. Auch eine neue Zarge samt Tür ist kein Problem. Sprechen Sie aber in jedem Fall mit dem Vermieter. Wenn er verlangt, dass bei Auszug alles wieder genauso aussieht wie vorher, müssen Sie das respektieren und den Ursprungszustand wieder herstellen.
Generell gilt: Für so genannte Schönheitsreparaturen und außerdem für Einbauküchen, Lampen, Einbauschränke, Hochbetten und Innentüren benötigt man keine Erlaubnis des Vermieters. Bei Innentüren gilt allerdings die Beschränkung: „…so lange keine bauliche Veränderung erfolgt“. Wanddurchbrüche oder Türöffnungen zumauern und/ oder die Tür an eine andere Stelle setzen, ist also ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.
Wenn der Vermieter mit dem Tausch der Türen nicht nur einverstanden ist, sondern diesen sogar ausdrücklich befürwortet und wünscht, können Sie nicht nur die Türen austauschen, sondern auch die Kosten mit dem Vermieter teilen (z.B. in Form von zeitweise geringerer Miete oder Ablösezahlung bei Auszug). Schließlich profitiert auch der Vermieter bei der Weitervermietung oder im Fall von Eigenbedarf von einer schönen, hellen und optisch großen Wohnung. Im Fall von geteilten Kosten kann ein Renovierungsvertrag sehr sinnvoll sein.